Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Bestehen des wichtigen Grundes ist durch einschlägige Nachweise zu belegen (§ 8 Einschreibeordnung).
Als Nachweise werden akzeptiert: Ein ärztliches Attest, eine gutachterliche Einschätzung, die Zusage der aufnehmenden Einrichtung im Ausland oder weitere Nachweise, die den wichtigen Grund der Beurlaubung belegen, wie z.B. Verträge oder andere einschlägige Nachweise.
Beurlaubung wegen Schwangerschaft: Als Nachweis ist die Eingangsbestätigung der Schwangerschaftsmeldung an die Hochschule beizufügen. Informationen erhalten Sie bei der Zentralen Studienberatung
Beurlaubung wegen Pflege und Erziehung von Kindern: Als Nachweis ist die Geburtsurkunde des Kindes und ggf. eine aktuelle Meldebescheinigung vom Bürgeramt darüber vorzulegen, dass Sie und Ihr Kind an einer Anschrift gemeldet sind. Andere einschlägige Nachweise sind ebenfalls möglich.
Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen: Als Nachweis ist der Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder der Einstufungsbescheid zur Pflegestufe (Pflegebescheid) geeignet. Andere einschlägige Nachweise sind ebenfalls möglich.