Folkwang

Anerkennung von Prüfungsleistungen

Anderweitig erworbene Prüfungsleistungen können auf Antrag an der Folkwang Universität der Künste anerkannt werden, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied besteht. Die Leistungen können zum Beispiel erbracht worden sein:

  • bei einem vorherigen Studium an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im In- und Ausland
  • während eines studienintegrierten Auslandsstudiums  (z.B. über ERASMUS+)
  • hochschulintern in anderen Studiengängen
  • bei außerhochschulischen Einrichtungen (z.B. einem Orchester)

Der Antrag ist unverzüglich beim Vorliegen der Nachweise über die anrechnungsfähigen Prüfungsleistungen beim Prüfungsausschuss zu stellen.

Ein Antrag auf Anerkennung eines Moduls ist nicht mehr möglich,

  • sobald die*der Studierende sich in einem das Modul betreffenden Prüfungsverhältnis mit der Hochschule befindet (d.h. sich bereits zur Prüfung angemeldet hat).
  • wenn die*der Studierende das Modul nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestanden hat.

Rahmenbedingungen für ein Anerkennungsverfahren

Die Rahmenbedingungen für ein Anerkennungsverfahren sind in § 17 der Rahmenprüfungsordnung für die Studiengänge der Folkwang Universität der Künste (Nr. 344) sowie den studiengangspezifischen Prüfungsordnungen geregelt.

Angelehnt an die Lissabon-Konvention („Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“) und basierend auf § 55a des Kunsthochschulgesetzes NRW werden akademische Leistungen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen besteht. Indikatoren für die Feststellung sind: Lernergebnisse (Kompetenzen, die man erwirbt), Niveau (bezogen auf Zuordnung der Bachelor-/Masterstufe), Workload (zeitlicher Umfang, der für Veranstaltungen aufgewendet werden muss, ECTS gelten als Richtwert), und Profil des Studiengangs.

Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Die antragstellende Person hat alle dafür erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Anerkennung einzureichen.

Auf  Antrag  können  außerhalb  des  Hochschulbereichs  erworbene  Kenntnisse  und  Qualifikationen  auf  der  Grundlage  vorgelegter  Unterlagen  auf  das  Hochschulstudium  angerechnet werden,  wenn  diese  Kenntnisse  und  Qualifikationen  den  Prüfungsleistungen,  die  sie  ersetzen  sollen,  nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Der Umfang des Anerkennungsvolumens für außerhochschulische Leistungen darf die Hälfte der für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlichen ECTS-Credits nicht überschreiten.

Immatrikulation als Voraussetzung

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen erst gestellt werden kann, wenn Sie immatrikulierte/r Studierende/r an der Folkwang Universität der Künste sind. AntragstellerInnen aus dem Bereich Musik, die aufgrund bereits anderweitig erhaltenen hochschulischen Einzelunterrichts in künstlerischen Fächern nur noch Anspruch auf reduzierten Unterricht haben, dürfen ihren Antrag auf Anerkennung der weiteren Prüfungsleistungen bereits nach Studienplatzannahme stellen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir mögliche Anerkennungen von StudienbewerberInnen nicht im Vorfeld prüfen können.

ECTS-Credits / Notenumrechnung

Bei der Anerkennung einer Leistung werden die ECTS-Credits in Höhe der entsprechenden Prüfungsleistungen des Studienganges an der Folkwang Universität der Künste verbucht, wenn das Erreichen der Lernziele vollumfänglich festgestellt werden kann, und dem jeweiligen Modul bzw. Teilmodul zugeordnet.

Werden Prüfungsleistungen anerkannt, so werden die Noten von im Inland erbrachten Prüfungsleistungen übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Die Noten von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen werden nicht umgerechnet; es wird der Vermerk „bestanden“ ausgewiesen.

Wenn das Modul mit dem Vermerk „bestanden“ (unbenotet) anerkannt wurde, nach dem Studienverlaufsplan jedoch eine benotete Prüfungsleistung nötig wäre, wird diese Leistung aus der Gesamtnotenberechnung herausgenommen.

Zulassung höheres Fachsemester

Allgemein gilt, dass bei einer Einstufung in ein höheres Semester auf der Grundlage der Anerkennung sich die Zahl des Semesters aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Credits im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Credits ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als 5, wird auf das ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet. Der/die AntragstellerIn kann die Einstufung in ein höheres Fachsemester zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen erbitten.

Der im Studienverlaufsplan vorgesehene Anspruch auf Hauptfachunterricht im künstlerischen Haupt- und Nebenfach wird entsprechend reduziert, wenn die Studierenden bereits in einem Studiengang mit dem gleichen künstlerischen Haupt- und Nebenfach bzw. Instrument/en studiert haben.
Die Reduzierung des Hauptfachunterrichts erfolgt im Umfang des bereits in Anspruch genommenen Hauptfachunterrichts unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit kompetenzorientierter  Lernergebnisse. Hierfür ist mit der Antragsstellung zur Teilnahme an der Eignungsprüfung ein Nachweis über den bereits erhaltenen Hauptfachunterricht einzureichen. Andere bereits erworbene Prüfungsleistungen können auf Antrag im üblichen Verfahren anerkannt werden.

Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Möchten Sie sich Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen anrechnen lassen, muss ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. Zuständig für Anerkennungsverfahren ist der jeweilige Prüfungsausschuss. Der Ablauf eines Anerkennungsverfahrens sieht wie folgt aus:

1. Der/die AntragsstellerIn besorgt alle erforderlichen Nachweise.

2. Der/die AntragsstellerIn füllt den Antrag aus (ggf. mit Hilfe der Folkwang BeraterInnen), indem er/sie seine/ihre erworbenen Leistungen mit dem Studienverlaufsplan und dem Modulhandbuch des Studienganges vergleicht, für den er/sie Leistungen anerkennen lassen möchte.

2a. AntragsstellerInnen aus dem Fachbereich 2 müssen ein Beratungsgespräch mit der/m Studiengangsbeauftragten des Studienganges, für den Leistungen angerechnet werden sollen, führen. Der/die Studiengangsbeauftragte/r bestätigt anschließend durch ihre/seine Unterschrift auf dem Anerkennungsantrag ihre/seine Befürwortung der Anerkennung.

2b. AntragsstellerInnen aus dem Fachbereich 4 müssen ein Beratungsgespräch mit den jeweiligen Lehrenden, für deren (Teil-)Module sie sich Leistungen anerkennen möchten, führen. Der/die Lehrende bestätigt anschließend durch ihre/seine Unterschrift auf dem Anerkennungsantrag ihre/seine Befürwortung der Anerkennung.

3. Der/die AntragsstellerIn reicht den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag auf Anerkennung und die erforderlichen Nachweise in Kopie fristgerecht beim zuständigen Prüfungsamt ein. Bei Zweifeln über die Echtheit des Leistungsnachweises wird die Vorlage des Originals angefordert. Wir empfehlen, dass Sie eine Kopie des Antrages auf Anerkennung für Ihre Unterlagen behalten.

4. Der zuständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs prüft in seiner nächsten Sitzung den Antrag und entscheidet über diesen.

5. Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse teilt dem/r AntragstellerIn schriftlich das Ergebnis mit.

6. Das Prüfungsamt dokumentiert die erfolgten Anerkennungen im Transcript of Records.

Nachweise über erbrachte Prüfungsleistungen

Als Nachweis über erbrachte Prüfungsleistungen müssen Sie offizielle Transcripts of Records oder andere offizielle Bestätigungen mit Stempel und Unterschrift der Einrichtung, an der Sie die Leistungen erworben haben, vorlegen. Darüber hinaus müssen Sie einen Nachweis über die Lehrinhalte, den Umfang (z.B. SWS, Anzahl und Stundenumfang von Orchesterdiensten) und die erworbenen Kompetenzen erbringen. Geeignete Belege sind beispielsweise Modul- / Lehrveranstaltungsbeschreibungen der Kurse, die Sie sich anrechnen lassen möchten. Sollte es keine Beschreibung geben, sind Sie verpflichtet, vergleichbare Nachweise, aus denen sich die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse ableiten lassen (z.B. Kursunterlagen, Arbeitsergebnisse, Studienprofilbeschreibung), zu beschaffen. Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder in einer vom Prüfungsausschuss anerkannten Sprache vorzulegen.

Beratung zum Anerkennungsverfahren

Die Zentrale Studienberatung berät Sie gerne allgemein zum Anerkennungsverfahren und hilft Ihnen beim Ausfüllen des Antrages.
Für eine fachbezogene Einschätzung zur Anerkennungsfähigkeit Ihrer Leistungen wenden Sie sich bitte an die Studiengangsverantwortlichen bzw. Lehrenden der einzelnen Kurse.

Antragsfristen und Sitzungstermine

Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse finden i.d.R. zweimal pro Semester statt. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. Ausnahmen sind bei neu immatrikulierten Studierenden möglich. Die Sitzungstermine werden auf der Internetseite der Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse bekanntgegeben.

Besonderheiten bei der Anerkennung ausländischer Studienleistungen im Rahmen von ERASMUS+ (Learning Agreement)

Wenn Sie im Rahmen des ERASMUS+ Programms ein bis zwei Semester an einer Partnerhochschule im Ausland studieren, müssen Sie vorab die mögliche Anerkennung der Prüfungsleistungen, die Sie im Ausland erbringen möchten, mit dem zuständigen Folkwang Prüfungsausschuss klären und diese im Dokument Learning Agreement (Studienvereinbarung) dokumentieren. Durch diese verbindliche Bestätigung der möglichen Anerkennung durch Unterschrift der/s Prüfungsausschussvorsitzenden erhalten Sie Planungssicherheit.

Studierende des Fachbereichs 4 müssen vor Unterzeichnung durch die/den Prüfungsausschussvorsitzenden mit den einzelnen Lehrenden, für deren (Teil-)Module sie sich Leistungen anerkennen lassen möchten, sprechen und sich auf einer Kopie des ausgefüllten Learning Agreements von den einzelnen Lehrenden per Unterschrift neben der sie betreffenden Lehrveranstaltung in Table B bestätigen lassen, dass sie die Anerkennung befürworten.

Nach dem Auslandsstudium können Sie entscheiden, ob Sie sich die im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen anerkennen lassen möchten oder nicht. Wenn Sie eine Anerkennung wünschen, dann reichen Sie bitte den Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Nachweisen beim zuständigen Prüfungsamt ein. Die Anerkennung für bereits im Learning Agreement bestätigte Kurse ist nur eine Formsache.

Weitere Informationen zum ERASMUS+ Programm erhalten Sie im International Office.