Folkwang

Diskriminierung nach dem AGG

Wann liegt eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor?

Eine Benachteiligung nach dem AGG liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer/s

  • Ethnischen Zugehörigkeit
  • Geschlechts
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alters
  • Sexuellen ldentität

eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine vergleichbare Person, die das Merkmal nicht aufweist und diese unterschiedliche Behandlung nicht ausnahmsweise durch das Gesetz gerechtfertigt ist (z.B. § 8 ff. AGG).

Wen betrifft das AGG?

Das AGG bezieht sich auf alle Personen, die sich in einem "arbeitnehmer*innenähnlichen" Verhältnis zur Hochschule befinden, also z.B. Bewerber*innen, Studierende, Auszubildende, Bedienstete, ehemalige Bedienstete sowie arbeitnehmer*innenähnliche Personen (Lehrbeauftragte, Honorar- und Werkvertragsnehmende sowie Hilfskräfte). Mit der Einführung der "Richtlinie zum Schutz vor Benachteiligungen im Sinne des AGG und Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere persönlichen Rechte" wurde der Schutz vor Verstößen im Sinne des AGG auch auf Besucher*innen ausgedehnt.

Welche Formen der Diskriminierung unterscheidet das AGG?

  • unmittelbare Diskriminierung (weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation)
  • mittelbare Diskriminierung (Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren)
  • Belästigung (Verletzung der Würde durch Schaffung eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Mobbing, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds)
  • Sexuelle Belästigung
  • Anweisung zu einer der o. g. Verhaltensweisen

Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind einerseits ein Verstoß im Sinne des Strafgesetzbuches und werden andererseits als Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG verstanden.

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