Folkwang

Mutterschutz für Student*innen in Schwangerschaft & Stillzeit

Sie sind schwanger, haben kürzlich entbunden, stillen oder planen Nachwuchs?

Wir helfen Ihnen gerne, die Fülle neuer Herausforderungen mit Blick auf Ihr Studium zu bewältigen und Ihre Fragen zu klären. Während der Familienservice Sie allgemein zur Vereinbarkeit von Studium und Familie berät (z.B. bei Finanzierungs- und Betreuungsfragen), unterstützt Sie die Zentrale Studienberatung bei der weiteren Planung Ihres Studiums.

Im Rahmen des gesetzlichen Mutterschutzes ist hier einiges zu beachten:

  • Neben der Stärkung Ihrer Rechte (siehe 1.) geht es vor allem um den Schutz vor Gefährdungen (siehe 3.) an Ihrem Studien-‚Arbeitsplatz‘ (siehe 2.) vom Beginn Ihrer Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit.
  • Ihre Hochschule muss Gefährdungsbeurteilungen (siehe 5.) anlassunabhängig für alle Studiengänge erstellen. Sollten Sie sich dazu entscheiden (siehe 6.), Ihre Schwangerschaft/Stillzeit offiziell zu melden (siehe 7.), muss Ihre Hochschule diese anlassabhängig konkretisieren sowie entsprechende Schutzmaßnahmen (siehe 4.) festlegen.
  • Nach einer offiziellen Meldung informiert die Hochschule (siehe 8.) nur die zuständige Bezirksregierung sowie die für das Verfahren notwendigen Hochschulangehörigen über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit.

Die folgenden Fragen und Antworten bieten Ihnen einen ersten Überblick.

Für weitere Informationen und eine vertrauliche Beratung wenden Sie sich gerne an die Zentrale Studienberatung. Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie insbesondere die Informationen bei den Fragen 6.-8. zur Meldung einer Schwangerschaft/Stillzeit an die Hochschule. Über die möglichen Vor- und Nachteile einer Meldung informiert Sie die Zentrale Studienberatung gerne auch vorab und anonym.

1. Wozu brauche ich als Student*in ein Mutterschutzgesetz (MuSchG)?

Das Mutterschutzgesetz will die Gesundheit von allen schwangeren und stillenden Student*innen und ihren Kindern schützen und Benachteiligungen entgegenwirken. Während einer Schwangerschaft und Stillzeit bedeutet das für Sie zum einen, dass Ihre Rechte am ‚Arbeitsplatz‘ Ihres Studiums gestärkt werden.

 

Sollten Sie sich für eine offizielle Meldung entscheiden, werden Sie z.B. für Arztbesuche oder zum Stillen vom Unterricht freigestellt, haben Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus und bei Bedarf werden Prüfungstermine für Sie verschoben. Zum anderen muss die Hochschule als ‚Arbeitgeberin‘ Sie (und Ihr/e Kind/er) dann vor Gefährdungen schützen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies kann auch ein Studienverbot für einzelne Lehrveranstaltungen bedeuten (vgl. Frage 4).

2. Welche meiner Studienveranstaltungen und -tätigkeiten betrifft das Gesetz?

Als ‚Arbeitsplatz‘ zählen die Ausbildungsveranstaltungen, bei denen die Hochschule „Ort, Zeit und Ablauf […] verpflichtend vorgibt“ (§1 Abs. 2 MuSchG). Dies beinhaltet auch Einzelunterricht, LABs und Projekte sowie im Studium verpflichtend vorgegebene Praktika. Wenn ein Kooperationsvertrag zwischen Einrichtung und Folkwang besteht, ist die Hochschule für die Einhaltung des gesetzlichen Mutterschutzes verantwortlich, andernfalls die Praktikumsstelle.

 

Nicht vom Mutterschutzgesetz betroffen sind somit nur völlig freiwillige Veranstaltungen, die für das Studium laut Prüfungsordnung nicht vorgesehen sind (z.B. Teilnahme an freien Vorlesungs- und Sportangeboten), und Tätigkeiten, deren Gestaltung Sie selbst bestimmen können (z.B. Selbststudienzeiten wie individuelles Üben oder Bibliotheksbesuche).

3. Was gilt im Sinne des Mutterschutzes als gefährlich?

Die Gesundheit von schwangeren und stillenden Student*innen (und ihren Kindern) kann im Studium auf unterschiedliche Weise gefährdet werden. Das Mutterschutzgesetz unterscheidet bei der Gefährlichkeitseinstufung zwischen arbeitszeitlichem, betrieblichem und ärztlichem Gesundheitsschutz – mit besonderen Regelungen für die Zeit der Mutterschutzfristen (vgl. Abschnitt 2 „Gesundheitsschutz“ MuSchG). Das Gesetz betrifft somit nicht nur die Unterrichts-, Projekt- und Prüfungszeiten sowie deren Bedingungen, sondern auch physikalische Einwirkungen auf die Student*innen und ihre Kinder, körperliche und psychische Belastungen für diese sowie den Kontakt mit chemischen Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen.

 

Bei Interesse an den möglichen Gefährdungen Ihres Studiums können Sie die genauen Regelungen im Gesetzestext nachlesen (vgl. §§3-16 MuSchG) und auf Antrag bei der Zentralen Studienberatung Einsicht in die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für Ihren Studiengang nehmen.

 

Beispiele für Gefährdungen:

_Im Regelfall wird in allen musikalisch-praktischen Lehrveranstaltungen die Lärmgrenze von 80dB (A) übertreten.

_Eine erhöhte Gefahr von Unfällen besteht insbesondere bei Lehrveranstaltungen im Bereich Tanz und Körperarbeit (z.B. durch Hinfallen).
_Gefährdungen durch Gefahrenstoffe können mitunter bei Projekten im Bereich der Materialforschung (z.B. durch Schimmelpilze) vorkommen; sie sind jedoch auch im pädagogischen Bereich durch die Ansteckungsgefahr beim Kontakt mit Kindern und Jugendlichen gegeben, wenn Ihr Impfschutz nicht ausreichen sollte.
_Darüber hinaus darf die Hochschule Sie während einer Schwangerschaft oder Stillzeit beispielsweise zwischen 22 und 6 Uhr überhaupt nicht tätig werden lassen, da Nachtarbeit in diesem Zeitfenster grundsätzlich als gefährlich eingestuft wird.

4. Wie werden mögliche Schutzmaßnahmen für mich festgelegt?

Wenn eine Gefährdung bei einer Ihrer Veranstaltungen oder Praktikumstätigkeiten festgestellt wird, muss die Hochschule (oder ggf. die Praktikumsstelle) entsprechende Schutzmaßnahmen in der folgenden Rangfolge ableiten:

 

1. Die Gefährdung ist auszuschließen, indem die Bedingungen an Ihrem Studien- oder Praktikumsplatz entsprechend umgestaltet werden.

2. Wenn dies nicht möglich ist oder im Aufwand nachweislich unverhältnismäßig, ist Ihnen eine Alternative ohne Gefährdungen für die verbindlich vorgegebene Veranstaltung oder Praktikumstätigkeit anzubieten.

3. Nur wenn (1.) und (2.) nicht möglich sind, kann Ihnen die Teilnahme an der Veranstaltung oder Praktikumstätigkeit alternativlos verboten werden.

5. Wie entstehen die Gefährdungsbeurteilungen für mein Studium?

Neben der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Studienbedingungen, muss die Hochschule auch die speziellen physischen und psychischen Gesundheitsgefährdungen für alle Schwangeren und Stillenden (und ihre Kinder) ermitteln (vgl. Frage 3). Für jede Tätigkeit, der Sie (und Ihr/e Kind/er) während einer Schwangerschaft und Stillzeit im Rahmen der verpflichtenden Veranstaltungen und Prüfungen ausgesetzt sind oder sein können, muss Folkwang als Ihre Hochschule die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen. Zur Einschätzung der Gefährdungen hat Folkwang (gebündelt nach Fachbereichen) für jeden Studiengang eine allgemeine, anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung erstellt, die bei der Zentralen Studienberatung auf Anfrage eingesehen werden kann.

 

Sobald Sie gegenüber der Hochschule offiziell mitteilen, dass sie schwanger sind oder stillen (vgl. Frage 7), wird diese allgemeine Gefährdungsbeurteilung unverzüglich für Ihre aktuelle Studiensituation konkretisiert und die für Sie erforderlichen Schutzmaßnahmen werden festgelegt (vgl. Frage 4). Koordiniert wird dies von der Zentralen Studienberatung, die Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung steht. Die Verantwortung für Ihre Gefährdungsbeurteilungen liegt bei dem*der zuständigen Dekan*in oder Institutsleiter*in, die*der sich dabei u.a. durch die*den Betriebsarzt*ärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen kann.

6. Was ist daran freiwillig – und was ist verpflichtend?

Die Meldung einer Schwangerschaft oder Stillzeit an die Hochschule ist für Student*innen grundsätzlich freiwillig. Es liegt in Ihrer Verantwortung als schwangere oder stillende Student*in, ob Sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen wollen oder auf die möglicherweise erforderlichen Schutzmaßnahmen verzichten wollen.

 

Sobald Sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit offiziell melden (ohne einen Antrag auf sofortige Beurlaubung zu stellen), hat Folkwang die gesetzliche Verpflichtung eine Durchführung der anlassabhängigen Gefährdungsbeurteilung sowie der entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuleiten. Zu den konkreten Auswirkungen einer offiziellen Meldung berät Sie die Zentrale Studienberatung gerne vorab und vertraulich.

7. Wann ist die Meldung meiner Schwangerschaft/Stillzeit offiziell?

Eine Schwangerschaft oder Stillzeit melden Sie Folkwang offiziell über das folgende Formular an die Zentrale Studienberatung: Offizielle Mitteilung über studentische Schwangerschaft oder Stillzeit.

 

Neben den dafür notwendigen Angaben müssen Sie einen aktuellen Stundenplan sowie einen Nachweis über den Entbindungstermin oder das Geburtsdatum Ihres/r Kindes/r einreichen. Sollten Sie eine Ausnahme vom Verbot der „Mehrarbeit“ oder „Nachtarbeit“ zwischen 22 und 6 Uhr wünschen (gemäß §29 Abs. 3.1 MuSchG), benötigen wir zudem eine Einverständniserklärung von Ihnen sowie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

Wenn Sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit hingegen nur gegenüber Lehrenden oder Mitarbeitenden der Hochschule äußern, gilt dies noch nicht als offizielle Meldung gegenüber der Hochschule und das Mutterschutzgesetz greift nicht. Daher sind auch vertrauliche Informations- und Beratungsgespräche beim Familienservice und der Zentralen Studienberatung möglich, ohne dass dies mit einer Meldung verbunden ist.

8. Und wer wird dann über meine Schwangerschaft/Stillzeit informiert?

Nach Eingang der offiziellen Meldung Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit wird eine vertrauliche Akte mit Ihren Angaben und Nachweisen erstellt und Ihre aktuelle Studiensituation wird anhand der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung geprüft. Nur unbedenkliche Veranstaltungen dürfen Sie weiter besuchen; für bedenklich oder unklar eingestufte Veranstaltungen muss der*die zuständige Dekan*in/Institutsleiter*in Sie vorübergehend freistellen. Zu diesem Zeitpunkt werden alle im Stundenplan genannten Lehrenden von dem*der Dekan*in/Institutsleiter*in über Ihre zusätzlichen Rechte als schwangere oder stillende Student*in informiert.

 

Im Falle einer vorübergehenden Freistellung bzw. Sperre werden Sie und die betroffenen Lehrenden zudem darüber informiert, dass Sie aufgrund der potentiellen Gefährdungslage an den entsprechenden Veranstaltungen bis auf Widerruf erstmal nicht mehr teilnehmen dürfen. Der*die Dekan*in/Institutsleiter*in muss dann schnellstmöglich eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermitteln. Die Zentrale Studienberatung wird Sie und die betroffenen Lehrenden umgehend über das Ergebnis informieren – sowie die zuständige Bezirksregierung und je nach Schutzmaßnahme/n die erforderlichen Mitarbeiter*innen der Verwaltung.

 

Ihre vertrauliche Akte bleibt bei der Zentralen Studienberatung, die auch die Ansprechperson für Änderungen in Ihrem Stundenplan oder des Entbindungstermins sowie für die Meldung des Endes Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit ist. Hier können Sie sich zu einer Ihrer Situation angepassten Studienorganisation beraten lassen und offene Fragen im Themenfeld Mutterschutz klären.